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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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I. GELTUNG

Für das Verkaufs- und Lieferverhältnis zwischen der Firma BWL Betonwerk Linden Pflastersteinwerk GmbH & Co. KG und dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, soweit wir unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilen und sind nur für den Einzelfall bindend. Unsere Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, es sei denn,es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Einander widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.

 

II. ANGEBOTE – VERTRAGSSCHLUSS - ANGEBOTSUNTERLAGEN

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Käufer ist an seine Bestellung 15 Tage gebunden. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Lieferung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Die von uns erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch uns zu erbringenden Leistung. Von uns anhand von Unterlagen erstellte Bedarfsberechnungen sind nicht bindend. Warenproben gelten als Durchschnittsmuster. Die Bezugnahme auf DIN-Normen ist Warenbeschreibung, nicht Beschaffenheitsvereinbarung. Gewichts- und Maßangaben in Prospekten etc. sind nicht verbindlich. Technische Beratungen sind nicht Vertragsgegenstand; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Käufer nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Käufer zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Wurden diese elektronisch an uns versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde.

 

III. PREISE - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für Lieferung „ab Werk” bzw. „ab Auslieferungslager”. Preise „ab Werk” verstehen sich frei Verladen. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und wir uns zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befinden. Soweit Preissteigerungen von mehr als 5 % geltend gemacht werden, werden die Parteien über die Preise erneut verhandeln. Wird dabei innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Änderungsverlangens keine Einigung erzielt, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der Käufer die angebotene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Leih- und Abnützungsgebühren für Verpackungsmaterial (z. B. Paletten, Hölzer etc.) gehen ebenso wie die Kosten Ihrer Rücksendung zu Lasten des Käufers. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und nichts anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges, des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

2.) a) Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen besonderer Vereinbarung. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld uns überlassen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5 %, bei Kaufleuten in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten; dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. b) Aufrechnungsansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der Käufer wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist das Zurückbehaltungsrecht auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Soweit der Käufer befugt ist, einen Sicherheitseinbehalt zu machen, sind wir berechtigt, den einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft – befristet auf die Gewährleistungszeit – abzulösen.

c) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf Stundung oder Laufzeit hereingenommener Wechsel – sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nach unserer Wahl nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist – unter Berücksichtigung der Ziff. VI. 5. dieser AGB – schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; unbeschadet der vorstehenden Rechte sind wir auch zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers berechtigt. Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des Käufers auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht. Außerdem sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen. d) Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitungspauschale einen Kostenanteil von 10 % der Auftragssumme anzusetzen; dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

IV. LIEFERUNG - ABNAHME

1.) a) Die Lieferung erfolgt gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der Käufer zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und Verlademängel unverzüglich zu rügen. Bei der Lieferung an die Baustelle werden befahrbare Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Käufer vorausgesetzt; anderenfalls haftet der Käufer für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Der Käufer hat bei Lieferungen „frei Baustelle” das Abladen der Fahrzeuge umgehend zu veranlassen; Warte- und Entladezeiten von mehr als insgesamt einer Stunde, sowie das Verfahren der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden berechnet. b) Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufes und der ungehinderten Versand- und Anfuhrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.

c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie  Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner – unbeschadet Ziff. VI. 6.) dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

d) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. 2.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Es bleibt uns unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Halten wir auf Veranlassung des Käufers Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder verspätet zur Ausführung, so haftet der Käufer auch für den daraus entstandenen Schaden. 3.) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nichtverschmutzt sind und vom Käufer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

 

V. GEFAHRÜBERGANG - ERFÜLLUNGSORT

1.) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist das jeweilige Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen. Dies gilt auch für den Fall des Verbrauchsgüterkaufes, sofern kein Versendungskauf vorliegt. 2.) Außer im Falle des Verbrauchsgüterkaufes geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache mit Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung „frei Bau” – auf den Käufer über; bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den Käufer über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.

VI. GEWÄHRLEISTUNG - SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

1.) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann bei Bauleistungen nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. VI. 6. dieser Bedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

2.) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen und geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Dies gilt im Falle des Verbrauchsgüterkaufs nur für offensichtlich erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer – soweit dieser Kaufmann ist – jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Käufer hat die gelieferte Ware – ggf. durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Käufer uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des 10. Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen, soweit der Käufer auf die Bedeutung des Ablaufs der Frist hingewiesen wurde und es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

3.) a) Die Herstellung unserer Betonbauteile erfolgt – soweit vorhanden – nach den DIN-Normen (Güteüberwachung aufgrund der Bestimmungen des Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e.V.). Wir verweisen desweiteren auf die “Technischen Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton”, August 1990, BDB Bonn, die bei uns eingesehen werden können. Mängelansprüche des Käufers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Stein- und Betonprodukte (Betonwaren, Betonwerkstein, Betonfertigteile) werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten physikalischen Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse (z. B. durch Kriechen oder Schwinden). Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten  Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke; geringfügige – den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende – Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen ein Jahr ab Ablieferung; dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei einem Verbrauchsgüterkauf beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. c) Bei gebrauchten Sachen bzw. Materialien steht dem Käufer vor Absendung das Recht der Besichtigung und Prüfung auf eigene Kosten zu; mit Auslieferung gilt als vollständig und ordentlich erfüllt. Die Lieferung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Für den Fall des Verbrauchsgüterkaufes über gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung.

4.) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Beanstandete Ware darf durch den Käufer nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

5.) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen uns gilt ferner Ziff. VI. 4. dieser Bedingungen entsprechend.

6.) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen:

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden:  Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem  Rechtsgrund, insbesondere  wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

c) Soweit dem Käufer nach dieser Ziff. 6.) Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. VI. 3.b), soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

VII. UNMÖGLICHKEIT – VERTRAGSANPASSUNG – VERTRAGSSTRAFEN

1.) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2.) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. IV. 1.c) dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Käufer unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.  3.) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.

 

VIII. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE – RECHTSMÄNGEL

1.) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziff. VI. 3.b) bestimmten Frist wie folgt:

a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. VI. 6.).

c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2.) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3.) Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4.) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 1.) a) geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. III. 2.) b) und VI. 5.) entsprechend; des weiteren ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zugewähren.

5.) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. VI. entsprechend.

6.) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. VIII. geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

IX. SICHERUNGSRECHT - EIGENTUMSVORBEHALT

1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit - unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Entgegennahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns das Eigentum bis zu deren Einlösung vor. Der Käufer ist berechtigt, die gekaufte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (sogenannte Vorbehaltsware) weiter zu veräußern oder zu verbrauchen (verbinden, vermischen, verarbeiten), es sei denn, er hätte den Anspruch aus einer Weiterverfügung bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch dann, wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

2.) Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die neue Sache gilt als in unserem Auftrag hergestellt. Falls die Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen beweglichen Sachen wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen neuen Sache wird, oder falls sie mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt wird, überträgt der Käufer schon jetzt im Voraus das Eigentumsrecht auf uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. Die Vertragspartner sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, neue bewegliche Sachen, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, unentgeltlich für uns zu verwahren. Er ist berechtigt, sie in seinem Geschäftsbetrieb zu veräußern. Der Käufer bzw. Wiederverkäufer ist verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere bestehenden Eigentumsrechte hinzuweisen.

3.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet. 4.) Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind; dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verzichten wir auf das Recht der Selbsteinziehung. Ist dies nicht der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt. Der Käufer verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten.

5.) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer offenen Forderungen aus dem Kaufvertrag.

6.) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Verkäufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können; soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die entsprechenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. 9.) Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

10.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsvorschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Die bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

 

X. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, der Sitz unserer Firma. Wir sind auch berechtigt, am Haupt- bzw. Wohnsitz des Käufers zu klagen.

 

XI. TEILNICHTIGKEIT

Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

XII. WÄHRUNG

Zahlungen haben in EURO zu erfolgen.

 

XIII. ANWENDBARES RECHT

Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) bzw. der Gesetze über den  Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.

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